Marzipantorte

Mehrere Betriebsrentner eines Kölner Nahrungsmittelherstellers machten gerichtlich ihren jährlichen Anspruch auf Erhalt einer Marzipantorte sowie eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 105,00 € geltend.

Sie führten aus, dass alle Betriebsrentner in den letzten Jahren zu Weihnachten sowohl ein Weihnachtsgeld in Höhe von 105,00 € als auch eine Marzipantorte erhalten hätten und demzufolge eine betriebliche Übung entstanden sei, die diesen Anspruch auch für die Zukunft begründe.

Dem folgte das Arbeitsgericht nicht.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, da in den vergangenen Jahren eben nicht alle Betriebsrentner diese Leistungen erhalten hatten und der Arbeitgeber jeweils im gleichzeitig übermittelten Weihnachtsschreiben deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt werden. Eine betriebliche Übung sei deshalb nicht entstanden und die Rentner konnten daher nicht davon ausgehen, auch in den Folgejahren in den Genuss der Marzipantorte und des Weihnachtsgeldes kommen.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.11.2016, AZ: 11 Ca 3589/16