Ein Wohnungseigentümer ging gegen die durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung 2014 gefasste Jahresabrechnung von 2013 vor. Darin enthalten waren Instandhaltungskosten für Außenrollos in Höhe von ca. 105 €. Diese Kosten sollten mit dem Gemeinschaftsvermögen beglichen werden. Der Kläger erhob Klage gegen den Beschluss mit der Begründung, dass Außenrollos Sondereigentum darstellen und kein Gemeinschaftseigentum seien.

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© Erich Westendarp / PIXELIO

 

Das Amtsgericht Würzburg entschied gegen den Kläger. Es führte aus, dass Rollläden einer Eigentumswohnung, die in die Außenwand eingelassen sind und nicht ohne Veränderung der äußeren Gestalt abgebaut oder angebaut werden können, im Gemeinschaftseigentum stehen. Ein Sondereigentum ist nicht gegeben. Daher sei zulässig, die Instandhaltungskosten mit dem Gemeinschaftsvermögen zu bestreiten. 

AG Würzburg, 22.01.2015, AZ: 30 C 1212/14 WEG