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Wer kennt das nicht: Man hat im Radio auf dem Weg zur Arbeit ein tolles Lied gehört, doch kaufen will man sich das ganze Album des Künstlers nicht.

Viele nutzen dann sog. “Internet-Tauschbörsen” um sich die Musiktitel herunterzuladen.

Dies bleibt jetzt wohl nicht mehr ohne Konsequenzen. Der Bundesgerichtshof hat nun in 3 Urteilen bestätigt, das man sich beim Herunterladen gegenüber dem Rechteinhaber der Musiktitel Schadenersatzpflichtig macht und etwaige Abmahnkosten zu erstatten hat. Dies ist unabhängig davon, ob man selbst einen Titel herunterlädt oder ein anderes Mitglied der Familie. Der Internetanschlussinhaber haftet.

Im ersten Verfahren stellten die Beklagten Internetanschlussinhaber die Recherche ihrer IP-Adresse in Frage, konnten jedoch keinerlei Fehler belegen. Der BGH stellte fest, dass die Beklagten ihren Internetanschluss zum Herunterladen bereitgestellt haben und so als Täter für die Urheberrechtsverletzungen einstehen müssen.

Im zweiten Verfahren gaben die Beklagten an im Urlaub gewesen zu sein. Dies konnte jedoch nach Zeugenvernahme des Beklagten und seiner Familie nicht belegt werden.  Der Beklagte konnte auch nicht darlegen, dass andere Personen Zugang zum Internetanschluss hatten und so besteht die  Vermutung der Täterschaft mangels anderer in Betracht kommender Täter.

Im dritten Verfahren gestand die 14-jährige Tochter des Beklagten, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. Der BGH sah hier die Aufsichtspflicht der Eltern verletzt. Das Gericht führte zwar aus, dass die Eltern ihrer Aufsichtspflicht durch die Belehrung über die Rechtswidrigkeit von Internettauschbörsen genügen. Es bestünde auch keine Pflicht ein normal entwickeltes Kind und den Computer zu überwachen oder gar den Zugang zum Internet zu versperren. Dies sei erst erforderlich sobald konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass das Kind dem Verbot nicht folgt. Hier konnte der Beklagte jedoch nicht beweisen, seine Tochter entsprechend belehrt zu haben. Das Aufstellen allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten ist nicht ausreichend.

Der Schaden der Rechteinhaber der Musiktitel wurde vom Gericht auf 200 Euro pro Musiktitel festgelegt.

(BGH Az.: I ZR 19/14, I ZR 21/14, I ZR 75/14)