Die getrennt lebenden Eltern eines 10 Jahre alten Kindes vereinbarten im November 2014 vor dem Oberlandesgericht Köln eine Regelung zum Umgang des Vaters mit dem Sohn. Jedoch gab es Schwierigkeiten in der Umsetzung, da das Kind keinen Kontakt zum Vater wollte. Trotz Gesprächsbemühungen der Mutter änderte sich nichts. Da die Mutter nichts weiter unternahm, beantragte der Vater die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter. Zur Begründung trug er vor, die Mutter habe den Umgang nicht gefördert.

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Das Amtsgericht Gummersbach gab dem Antrag statt. Die Mutter legte dagegen Beschwerde ein.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde zurück, da die Mutter gegen die Umgangsregelung verstoßen habe.

Aufgrund der Wohlverhaltenspflicht aus  §1684 Abs. 2 BGB habe das betreuende Elternteil alles zu unterlassen, was den Umgang gefährden würde. Darüber hinaus bestehe die Pflicht, den  Umgang positiv zu fördern und erzieherisch auf das Kind einzuwirken. Die Beweislast, inwieweit ein Einwirken erfolgt sei, obliegt dabei dem betreuenden Elternteil. Dies hat die Mutter nicht dargelegt. Die Mutter konnte nicht nachweisen, dass sie den Umgang mit dem Vater gefördert habe. Pauschale Hinweise auf die Weigerung des Kindes und Gespräche reichen nicht aus.

Die Mutter müsse aktiv Einwirken und versuchen Vorbehalte des Kindes gegen den Umgang abzubauen. Das Gericht hob zwar hervor, dass mit dem Älterwerden des Kindes, die Einwirkungsmöglichkeiten der Eltern sinken. Jedoch wurde nicht vorgetragen, dass der Widerstand des Kindes derart eindeutig und verfestigt war und eine Einwirkung unmöglich machte. Vielmehr hätte die Mutter mit elterlicher Autorität der Weigerung des Kindes entgegen treten müssen, da die getroffene Umgangsregelung nicht der freien Disposition des Kindes unterliegt.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 14.04.2015 -26 WF 57/15