Erfüllt kein Elternteil beim Wechselmodell bereits durch die Betreuung des Kindes seine Unterhaltspflicht, so haften die Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Verfügen beide Eltern über Einkünfte, ist der Elementarbedarf des Kindes an den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften auszurichten. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen, wobei die erbrachten Naturalunterhaltsleistungen berücksichtigt werden.

OLG Nürnberg, AZ: 11 UF 623/16, Beschluss vom 20.12.2016

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