Was passiert mit dem Resturlaub eines Arbeitnehmers nach dem Tod? Verfällt der Anspruch ersatzlos oder steht den Erben ein finanzieller Abgeltungsanspruch zu?

Diese Frage beschäftigte nicht nur deutsche Gericht, sondern kürzlich auch den Europäischen Gerichtshof.

Urlaubsanspruch Erben

Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Ansicht, dass der Urlaub ersatzlos verfällt. Zur Begründung führte es aus, dass der Urlaubsanspruch eine höchstpersönliche Leistungspflicht sei, die mit dem Tod ersatzlos verfiele. Daher war der Anspruch auf Urlaub auch nicht vererblich.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch als ebenfalls höchstpersönliche Leistung, sei aus demselben Grund unvererblich. Darüber hinaus sei Zweck des Urlaubes die Erholung, weshalb eine Abgeltung des Resturlaubs diesem Zweck zuwiderlaufe.

Eine finanzielle Abgeltung von Resturlaubstagen käme auch nur dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen endete, § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetzt (BurlG). Der Tod zähle laut Bundesarbeitsgericht nicht dazu.

Der Europäische Gerichtshof sah dies im Jahr 2014 jedoch anders. Dabei vertrat er die Auffassung, dass eine nationale Regelung, bei der noch offene Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers mit dessen Tod ohne Abgeltung untergingen, gegen Art.  7 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG verstoße.

Dem schloss sich das Arbeitsgericht Berlin im hier zu Grunde liegenden Fall an. Die Erben einer verstorbenen Arbeitnehmerin klagten auf Abgeltung von 33 Tagen Urlaub.

Das Arbeitsgericht sprach den Klägern den Anspruch zu und folgte damit dem EuGH und nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes.

Zum einen führte das Arbeitsgericht aus, dass ein Abgeltungsanspruch immer dann bestehe, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sei. Dies ist eindeutig beim Tod des Arbeitnehmers der Fall. Zum anderen verstoße die Rechtsprechung des BAG gegen Art.  7 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG.

Der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Auffassung kann daher nicht mehr gefolgt werden.

 

Arbeitsgericht Berlin, 07.10.2015, AZ: 56 Ca 10968/15