Rechtsprechung zu Haustieren in Wohnraummietverhältnissen ist nicht auf Beherbergungsverträge übertragbar
Die Mitnahme von Haustieren muss der Vermieter einer Ferienwohnung nicht erlauben und er hat auch keine Pflicht auf das Verbot vorher hinzuweisen. Laut Amtsgericht Laufen ist die Rechtsprechung zu Haustieren in Wohnraummietverhältnissen auf Beherbergungsverträge nicht übertragbar.
Die Klägerin besaß einen Zwergpinscher-Welpen, diesen wollte sie in die angemietete Ferienwohnung mitnehmen, dies hat die Vermieterin der Ferienwohnung jedoch verboten. Die Klägerin wusste sich nicht anders zu helfen und buchte gezwungenermaßen eine Ersatzunterkunft. Die hier angefallenen Mehrkosten verlangte die Klägerin von der Vermieterin, mit der Begründung, dass ein Hinweis auf ein Verbot der Mitnahme von Haustieren auf der Homepage nicht zu sehen ist. Ohnehin sei ein generelles Verbot von Haustieren im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen unzulässig.
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das AG Laufen entschied gegen die Klägerin. Die Beklagte habe zulässig die Mitnahme von Haustieren verbieten dürfen.
Keine Anwendung der Rechtsprechung zu Wohnraummietverhältnissen
Da bei der Anmietung einer Ferienwohnung kein Wohnraummietvertrag zustande kommt, sondern ein Beherbergungsvertrag, kommt laut Amtsgericht die Rechtsprechung über Haustiere in Wohnraummietverhältnissen nicht zur Anwendung.
Vermieter muss nicht vorab über Verbot von Haustieren informieren
Der Vermieter hat auch nicht die Pflicht vorab über dieses Verbot zu informieren, es ist viel mehr die Aufgabe des Mieters sich zu erkundigen, ob die Mitnahme von Haustieren erlaubt ist.
Amtsgericht Laufen, Urteil vom 12.01.2017, AZ: 2 C 618/16