Das Amtsgericht Bonn hat kürzlich einer Gewerbetreibenden einen Anspruch auf Schadenersatz wegen rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zugebilligt.

Eine Gewerbetreibende erhielt im September 2014 einen sogenannten Cold Call von einer Betreiberin eines Branchenverzeichnisses. Dabei erfolgten innerhalb weniger Minuten zwei Anrufe eines Mitarbeiters der besagten Branchenbuchbetreiberin. Das zweite Telefongespräch wurde dabei im Einverständnis aufgezeichnet und enthielt die Bestätigung der Auftragserteilung. Die Gewerbetreibende zahlte den daraus folgenden Betrag von 589,05 EUR jedoch nicht, weshalb die Branchenbuchbetreiberin diesen einzuklagen versuchte.

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© Tim Reckmann / PIXELIO

 

Das Amtsgericht Bonn entschied allerdings nicht zugunsten der Klägerin. Das Gericht urteilte, dass kein Anspruch auf die Vergütung bestand, denn dieser sei schon wegen eines entgegenstehenden Schadenersatzanspruches der Firmeninhaberin nach §823 Abs. 1 BGB erloschen.

Der Cold Call, ein unerwünschter Werbeanruf, stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Solch ein Anruf störe den Betriebsablauf und greife somit direkt in den Gewerbebetrieb ein. Durch die Beantwortung und Bearbeitung eines unerwünschten Werbeanrufes entstünde zusätzlicher, wenn auch geringfügiger, Mehraufwand.

Wie das Amtsgericht ausführte, ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Eingriffes schon aus §7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, denn ein unerwünschter Anruf gegenüber Nicht-Verbrauchern stelle eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung dar.

Auch lag hier insbesondere keine mutmaßliche Einwilligung der Firmeninhaberin vor. Die Gewerbetreibende war zwar auch in anderen Verzeichnissen im Internet zu finden, jedoch seien Werbeanrufe dennoch nicht erwünscht, da kein erweitertes Interesse daran bestünde. Auch der schlussendliche Vertragsschluss stellt keine Einwilligung in einen Cold Call dar.

Des Weiteren beruht der Vertragsschluss auf dem rechtswidrigen Eingriff, denn beide Anrufe seien ein einheitlicher und zusammengehörender Vorgang gewesen.

Daher war hier ein Schadenersatzanspruch der Gewerbetreibenden in Höhe des Anspruches der Branchenbuchbetreiberin gegeben.