Es gibt Mythen, die halten sich hartnäckig. Ein Beispiel: Politiker haben nur das Wohl des Volkes im Sinn. Daran ist genauso viel dran wie an dem Irrglauben, Karotten seien unglaublich gut für die Augen oder Spinat mache stark, weil er ganz viel Eisen enthält. Heute wissen wir es besser: Beides stimmt nicht. Ähnlich verhält es sich übrigens mit der wilden Ehe. Die ist nämlich in den meisten Fällen gar nicht so wild, wie mancher glaubt. So richtig wild wird es in der wilden Ehe nämlich meist erst dann, wenn sie am Ende ist und sich auf den Streit ums liebe Geld reduziert hat. Und der wird – wie in einer ganz stinknormalen Ehe auch – immer öfter vor Gericht ausgetragen, etwa vor dem OLG Brandenburg (Urt. v. 9.2.2016 – 3 U 8/12).

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In dem Fall lebte der spätere Kläger mit seiner Lebensgefährtin, der späteren Beklagten, zunächst recht einträglich als eheähnliche Gemeinschaft in deren Haus. Statt Miete steuerte der Kläger Möbel für ein Home-Office, einen Kamin, einen Hund, außerdem Geld für den Erhalt des Hauses und des Grundstücks bei. Im Lauf der Zeit summierten sich seine Investitionen ins gemeinsame wilde Eheglück auf ansehnliche 62.000 Euro. Als die eheähnliche Gemeinschaft keine mehr war, forderte der Kläger diesen Betrag von der gewesenen Lebensgefährtin zurück. Überraschenderweise gab das OLG Brandenburg ihm Recht; allerdings nur dem Grunde nach. Aber damit nicht genug: Das Gericht knüpfte den vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung auch noch an ein paar Voraussetzungen, etwas an eine Zweckvereinbarung für jede einzelne Zuwendung, die über das tägliche Zusammenleben hinausgeht. Weisen Sie so was mal nach, das wird schwierig. Der Kläger in unserem Fall kann davon ein Lied singen, und zwar kein besonders fröhliches. Und weil er außerdem noch mietfrei im Haus der Beklagten wohnen durfte, so lange die beiden sich lieb hatten, und er sich bei der Finanzierung des gemeinsamen Zusammenlebens wohl eher zurückgehalten hatte, waren die Investitionen in das Vermögen der Ex-Lebensgefährtin leider perdu (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter www.njw.de).

(Artikel entnommen aus: NJW-aktuell 8/2017, Seite 9)