Ein Arzt musste sich wegen eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht vor Gericht in einem Prozess auf Zahlung von Schmerzensgeld verantworten

Dem Prozess lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Juni 2008 kam ein Mann bei einer Herzoperation ums Leben. Seine Ehefrau und sein Sohn klagten schließlich gegen den langjährigen Hausarzt des verstorbenen Mannes auf Zahlung von Schmerzensgeld aus ererbtem Recht. Sie warfen dem Arzt vor, dass dieser den Verstorbenen nicht ausreichend über die Dringlichkeit der Abklärung seiner Herzerkrankung informiert habe.

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Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab

Das Landgericht Bonn, sowie das Oberlandesgericht Köln wiesen die Schmerzensgeldklage in erster und zweiter Instanz ab. Die Gerichte räumten ein, dass zwar ein Behandlungsfehler aufgrund der nicht ausreichenden Aufklärung vorgelegen habe, dieser aber weder als grober Behandlungsfehler, noch als Befunderhebungsfehler anzusehen sei. Im Ergebnis müssten daher die Kläger nachweisen, dass der Behandlungsfehler für den Tod des Patienten ursächlich gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung legten die Kläger schließlich Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Bundesgerichtshof verneint Schmerzensgeldanspruch ebenfalls

Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Kläger zurück und bestätigte damit die Entscheidung der beiden Vorinstanzen. Den beiden Klägern stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht zu, weil sie die Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler und Tod des Patienten nicht haben beweisen können.

Bei groben Behandlungsfehlern und Befunderhebungsfehlern greife zwar eine Beweislastumkehr, da es sich bei dem Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aber eben nicht um einen solchen groben Behandlungsfehler oder Befunderhebungsfehler handelte, greife auch die Beweislastumkehr nicht.

Der BGH stellt klar, dass grundsätzlich ein Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung des Patienten vorliege, wenn ein Arzt es unterlässt, den Patienten über die Dringlichkeit der medizinisch gebotenen Maßnahmen zu informieren und ihn vor Gefahren zu warnen, die im Fall des Unterbleibens entstehen können. In diesem Fällen liege der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens jedoch regelmäßig nicht in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher, sondern in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolges.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2015, AZ: VI ZR 476/14