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Kürzlich hob das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung auf, durch die einem Ghanaer die Sorge für seine Tochter entzogen worden war, die er mit einer psychisch kranken Mutter hat. Die Tochter, mit der er begleiteten Umgang hatte, lebte in einer Pflegefamilie.

Das höchste deutsche Gericht hat in dieser Entscheidung nochmals klargestellt, dass ein Entzug der elterlichen Sorge nur erfolgen darf, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist. Es kommt also nicht darauf an, bei wem das Kind besser gefördert werden könnte oder wer besser geeignet ist die notwendigen Entscheidungen das Kind betreffend zu treffen. Eltern müssen demnach nicht ihre Erziehungsfähigkeit beweisen, um den Entzug der elterlichen Sorge zu vermeiden. Für einen Sorgerechtsentzug muss den Eltern bzw. einem Elternteil vielmehr mit hinreichender Gewissheit ein gravierend schädigendes Versagen nachgewiesen werden. Dabei darf aber nicht als Maßstab herangezogen werden, wie sich der Staat eine gelungene Erziehung vorstellt. Die aus einer solchen Sicht bestmögliche Entwicklung des Kindes ist nicht relevant, es sind vielmehr Haltung und Lebensführung der Eltern zu respektieren. Ein Sorgerechtsentzug darf erst erfolgen, wenn entweder die Eltern definitiv versagt haben oder das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Erst dann liegt eine nachhaltige Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohles des Kindes vor.

Quelle: Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 19.11.2014, 1 BVR 1178/14