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Einheitliche Buchung der Flüge bei einer Fluggesellschaft

Aus einer Entscheidung des Landesgerichts Darmstadt geht hervor, dass eine Ankunftsverspätung, von drei Stunden oder mehr, wegen eines verpassten Anschlussflugs einen Anspruch auf Ausgleichszahlung rechtfertigen kann. Auch dann wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurden.

Zwei Fluggäste aus Leipzig verpassten ihren Anschlussflug in Frankfurt, daher erreichten sie den Urlaubsort Havanna mit erheblicher Verspätung. Die Fluggäste klagten, auf Ausgleichsentschädigung, gegen die Fluggesellschaft, bei der sie die Flüge gebucht hatten. Gegen diese Klage wehrte sich die Fluggesellschaft, mit der Begründung, dass der Zubringerflug von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wurde und sie daher für die Verspätung des Zubringerfluges nicht verantwortlich gemacht werden können. Dies bestätigte auch das Amtsgericht Rüsselheim und wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Fluggäste.

Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen verpassten Anschlussflugs

Das Landgericht Darmstadt entschied zu Gunsten der Fluggäste. Wenn die Verspätung eines Fluges dazu führt, dass ein Anschlussflug nicht erreicht wird und der Urlaubsort dadurch mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr erreicht wird, dann kann ein Anspruch auf Ausgleichsleistung bestehen.

Haftung der den Anschlussflug ausführenden Fluggesellschaft für Verspätung des Zubringerflugs

Diese Haftung bestehe auch dann, wenn der Zubringerflug von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt wurde, dies laut Landesgericht. Voraussetzung sei, dass die aufeinanderfolgenden Flüge bei der in Anspruch genommenen Fluggesellschaft einheitlich gebucht wurden und das war hier der Fall.

Landgericht Darmstadt, Hinweisbeschluss vom 15.02.2017, AZ: 25 S 75/16