Gebraucht wie gesehen

Arglist des Verkäufers für Gewährleistungsanspruch nicht Voraussetzung

Es werden, bei einem Gebrauchtwagenkauf, bestimmte Formulierungen verwendet, um die Haftung des Verkäufers für Mängel des Wagens auszuschließen. Am häufigsten wird die Wendung „gekauft wie gesehen“ gewählt, welche allerdings einen Gewährleistungsanspruch nicht generell ausschließt. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

Eine Frau kaufte einen gebrauchten Peugeot, jedoch wollte sie diesen nach kurzer Zeit wieder zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Der Pkw habe einen erheblichen Vorschaden, von dem Sie beim Kauf nichts gewusst hätte. Der Verkäufer bestritt dies und bezog sich darauf, dass er mit der Formulierung „gekauft wie gesehen“ Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.

Kaufvertrag hätte umfassenden Haftungsausschluss für alle nicht bekannten Mängel enthalten können

Das Landgericht Aurich gab der Dame Recht und das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung. Das Auto hatte einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Außerdem gelte hier die Formulierung „gekauft wie gesehen“ nicht, da diese Formulierung nur für Schäden gilt, bei denen der Schaden ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen erkennbar ist.

Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht, denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.

Die Frau kann jetzt den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2017, AZ: 9 U 29/17