Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 07.06.2017 entschieden, dass die Berücksichtigung des Taschengeldes bei Berechnung der Grundsicherungsleistungen als grob unbillig anzusehen wäre.
Der Entscheidung lag folgende Fallgestaltung zu Grunde:
Der 24-Jährige Kläger des zu Grunde liegenden Verfahrens erzielte Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und erhielt darüber hinaus 110,00 Euro monatlich von seiner Mutter und weitere 50,00 Euro monatlich von seiner Großmutter. Das Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen und berücksichtigte dabei alle Einnahmen. Dagegen wandte sich der Kläger. Er forderte, dass das Taschengeld seiner Großmutter in Höhe von 50,00 Euro nicht angerechnet werden dürfe, da dies grob unbillig sei.
Anrechnung würde das Bemühen des Klägers „auf eigene Füße“ zu kommen beeinträchtigen
Das Sozialgericht Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers. Grundsätzlich seien alle Einnahmen auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Eine Ausnahme gelte, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Im vorliegenden Fall sei die Berücksichtigung bereits grob unbillig. Das Taschengeld der Großmutter sei dazu gedacht gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren und nicht den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers „auf eigene Füße“ zu kommen beeinträchtigen. Außerdem sei ein Taschengeld in Höhe von 50,00 Euro so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei; 50,00 Euro entsprechen lediglich etwa einem Achtel des Regelbedarfs.
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2017