Erhöhte Finanzierungspflicht der Eltern bei schwierigen häuslichen Verhältnissen
Ein Anspruch auf Kindesunterhalt für eine vierte Ausbildung kann einem Volljährigen ausnahmsweise zustehen, wenn die vorherigen Ausbildungen aufgrund besonderer familiärer Umstände erfolglos waren. Es besteht eine erhöhte Finanzierungspflicht der Eltern, bei Kindern, die in schwierigen häuslichen Verhältnissen leben, welche negative Auswirkungen auf die Ausbildung haben. Dies laut Oberlandesgericht Brandenburg
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
Ein Volljähriger beanspruchte von seinem Vater monatlichen Unterhalt aufgrund einer im September 2016 begonnenen Ausbildung zum Sozialpädagogen. Der Vater war damit jedoch nicht einverstanden und begründete dies damit, dass sein Sohn bereits 3 Ausbildungen abgebrochen habe und dies nun die vierte begonnene Ausbildung sei: Nach seinem Realschulabschluss im Jahr 2013 begann der Sohn eine Ausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing, welche er abbrach, da er die Trennung vom häuslichen Umfeld als zu früh empfand. Rund 1 ½ Jahre später brach er die Fachoberschule ab, da er mit seiner Mutter, die sich von seinem Vater scheiden ließ, umzog. Seine Mutter und Großmutter waren an Krebs erkrankt und sein Vater zeigte kein Interesse an ihm. Im Jahr 2015 nahm er eine Ausbildung zum Hotelfachangestellten auf, welche er im Jahr 2016 abbrach, da er seine Berufung in der Ausbildung zum Sozialpädagogen sah. In seiner Ausbildung zum Sozialpädagogen erzielt er gute bis sehr gute Leistungen.
Das Amtsgericht Strausberg folgte den Argumenten des Vaters und sah zunächst keine Unterhaltspflicht des Vaters. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Sohns.
Anspruch auf Kindesunterhalt für vierte Ausbildung
Das OLG Brandenburg entschied zu Gunsten des Sohnes. Die Ausbildungsobliegenheit treffe zwar zu, jedoch sei ihm angesichts der familiären Verhältnisse eine Orientierungsphase zuzubilligen. Schwierige häusliche Verhältnisse, die sich nachteilig auf die Entwicklung und Ausbildung des Kindes auswirken, verpflichten Eltern zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung.
Erst die dritte begonnene Ausbildung war die erste Ausbildung, die der Sohn im Erwachsenenalter aufgenommen hatte, so dass ihm eine Fehleinschätzung seiner Begabung und Neigung nicht mit der Folge eines Verlustes des Unterhaltsanspruchs anzulasten sei.
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2017, AZ: 10 WF 19/16