Bei Namensvergabe ist in erster Linie dem Kindeswohl Rechnung zu tragen
Das Namensbestimmungsrecht wurde im folgenden Fall beiden Eltern, denen auch die gemeinsame Elterliche Sorge für ihren Sohn zusteht, übertragen. Dies laut AG Regensburg und OLG Nürnberg.
Die beiden – schon vor der Geburt des Kindes – wieder getrennten Eltern, haben sich auf den Vornamen des gemeinsamen Sohnes geeinigt, können sich jedoch auf keinen Namen für das Kind einigen. Dem Standesamt Regenburg wurde daher auch kein Name mitgeteilt.
Eltern beantragen beide Namensbestimmungsrecht
Beide Elternteilte beantragten jeweils beim AG Regensburg das Namensbestimmungsrecht. Für den Vater war dies besonders wichtig, damit aus dem Namen des Kindes die indischen Wurzeln ersichtlich sein sollten.
Wohl des Kindes bei Namensbestimmung entscheidend
Hier wurde der Mutter das Namensbestimmungsrecht für den Nachnamen übertragen, da der Junge zusammen mit seiner Halbschwester im Haushalt der Mutter lebt und somit den selben Familiennamen haben kann. Dies würde auch das Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen den Halbgeschwistern und der Mutter stärken. Das Interesse des Kindes geht vor dem des Vaters – dass die indischen Wurzeln aus dem Namen ersichtlich sein sollen – vor.
Vater darf zur besseren Bindung zwischen Vater und Sohn zweiten Vornamen bestimmen
Laut Gericht dürfe der Vater jedoch den zweiten Vornamen bestimmen, hierdurch kann die Bindung zum Vater und zu den indischen Wurzeln zum Vorschein gebracht werden.
OLG bestätigt Entscheidung des Amtsgerichts
Der Vater legte gegen die Entscheidung des AG Regensburg Beschwerde ein und beantragte beim OLG Nürnberg VKH für das Beschwerdeverfahren. Das OLG Nürnberg lehnte diesen Antrag ab und bestätigte somit die erstinstanzliche Entscheidung.
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2018, AZ: 10 UF 838/18