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Ein Mieter, der seinen Vermieter mit den Worten “Sie promovierter Arsch” beleidigte, erhielt von seinem Vermieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und dies war nach Ansicht des Amtsgerichts München auch rechtens.

Zugrunde lag folgender Fall:

Ein Ehepaar mietete eine Souterrain-Wohnung zu einem monatlichen Mietzins zu 1.490 €. In der Folgezeit gab es zwischen den Parteien ständig Streit und es wurden zahlreiche Zivilverfahren im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis geführt. Weiterhin wurden gegenseitig ständig Strafanzeigen erstattet.

Eines Morgens rief das beklagte Ehepaar zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr den Vermieter an, um mitzuteilen, dass die Wassertemperatur im Bad ihrer Wohnung nur 35°C erreichte statt der erforderlichen 40°C.

Am gleichen Tag trafen sich die Parteien gegen 9.15 Uhr im Hof des Anwesens, wobei der Vermieter die Beklagten aufforderte, ihm Zutritt zur Wohnung zu gewähren um die Wassertemperatur überprüfen zu können. Dies lehnten die Beklagten ab mit dem Hinweis darauf, dass dies nicht notwendig sei, da im gesamten Haus das Wasser nicht warm genug sei. Im Rahmen dieses Wortwechsels beleidigte der Mieter den Vermieter mit den Worten “Sie promovierter Arsch”.

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos wegen dieser Beleidigung. Die Mieter akzeptierten die fristlose Kündigung nicht. Sie argumentierten, die Beleidigung sei nicht grundlos erfolgt. Der Vermieter habe den Mieter zuerst geduzt und körperlich angegriffen. Daher sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt.

Das Gericht stellte fest, dass die Titulierung mit “Sie promovierter Arsch” die Ehre verletzt und weit über eine gegebenenfalls noch hinzunehmende Pöbelei oder Unhöflichkeit hinausgeht. Diese grobe Beleidigung sei eine Vertragsverletzung, die so schwer wiege, dass dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Hierbei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Parteien im gleichen Haus wohnen und damit regelmäßige Zusammentreffen unausweichlich sind und dass sich der Mieter nicht entschuldigt hat. Die Mieter haben nicht den Beweis erbracht, dass der Vermieter den Mieter zuvor provoziert hat. Das Gericht stellt weiter fest, dass vor der Kündigung keine Abmahnung erfolgen musste. Die massive Beleidigung habe die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht hätte wiederhergestellt werden können.

Entscheidung: Amtsgericht München, Urteil vom 28.11.2014, AZ: 474 C 18543/14