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Wird ein Kind während der Ehezeit geboren, so geht die gesetzliche Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB davon aus, dass der Ehemann auch der leibliche Vater des Kindes ist. Dies gilt solange, bis durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung das Gegenteil bewiesen ist. Hat der Ehemann (als sog. “Scheinvater”) Unterhalt an das Kind gezahlt, kann er vom tatsächlichen Vater – soweit dieser zum Unterhalt verpflichtet ist – Ersatz der Unterhaltsleistungen verlangen.
Noch 2009 hatte der Bundesgerichtshof in einem solchen Fall entschieden, dass das Recht der Mutter auf Achtung der Privat- und Intimsphäre hinter dem berechtigen Anspruch des Mannes auf Rückforderung der im Glauben der eigenen Vaterschaft erbrachten Unterhaltsleistungen zurückzutreten hat (AZ: XII ZR 136/09).
Das Bundesverfassungsgericht gelangte nun in seinem Urteil vom 24.02.2015 (AZ: 1 BvR 472/14) zu einer genau gegensätzlichen Interessenabwägung.
Das grundsätzlich garantierte Persönlichkeitsrecht umschließt neben dem Schutz der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu bestimmen, ob, in welcher Form und wem man Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt. Das umfasst auch das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner – hier dem Vater des “Kuckuckskindes” – nicht offenbaren zu müssen.
Im Ergebnis musste die Mutter den Namen des “Kuckucksvaters” nicht nennen.