Im August 2008 übergab der Kläger dem Beklagten einen Steinway Flügel zur Reparatur. Der Beklagte war Einzelhandelskaufmann und Mieter des Steinway Hauses. Die Parteien wurden sich jedoch nicht einig über den Umfang und die Kosten der Reparatur und daher verblieb der besagte Flügel zunächst beim Beklagten in dessen Werkstatt. 2008 wurde das Geschäftsinventar mit  Werkstatt durch die Firma Steinway Haus Düsseldorf GmbH übernommen. 2010 entschloss sich der Kläger gegen eine Reparatur und forderte den Flügel zurück. Der war jedoch weg.

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© Markus Winkler / pixelio

Die erhobene Klage auf Herausgabe hatte Erfolg. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten zur Herausgabe binnen 4 Wochen. Sollte dieser den Flügel nicht herausgeben können, muss er 3.000 € Schadenersatz zahlen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beklagte das Verschwinden zu vertreten habe. Er habe den neuen Mieter nicht auf das Kundeneigentum hingewiesen. Desweiteren sei er verpflichtet gewesen, den Kläger auf den bevorstehenden Mieterwechsel hinzuweisen, damit sich dieser um den Verbleib des Flügels hätte kümmern können.

Daher hat der Beklagte den Flügel herauszugeben oder Schadenersatz zu zahlen. Dabei wurde der Flügel durch einen Sachverständigen auf 3.000€ festgesetzt. Der Marktwert orientiert sich jedoch nicht am subjektiv empfundenen Klang sondern am äußeren Erscheinungsbild.

Der Kläger forderte ursprünglich 25.000€ Schadenersatz.

 

LG Düsseldorf, 07.01.2016

1 O 68/14