Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.
Die Klägerin machte in ihrer Einkommenssteuererklärung für 2014 insgesamt 2.433,65 € an Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren im Rahmen eines Scheidungsverfahrens steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen unter Berufung auf den seit 2013 geltenden § 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommenssteuergesetz ab. Diese Vorschrift schließe Prozesskosten von einer steuerlichen Absetzung aus.
Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht sah in den Kosten des Scheidungsverfahrens eine steuerlich relevante außergewöhnliche Belastung. Dabei führte das Gericht aus, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren keine Prozesskosten darstellen. Zum einen stellt die Verfahrensordnung für Scheidungsverfahren klar, dass solche Gebühren nicht unter den Begriff der Prozesskosten fallen. Zum anderen lege die Entstehungsgeschichte des neugefassten §33 Einkommenssteuergesetz denselben Schluss nahe.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 13.01.2016
14 K 1861/15