Keine ordnungsgemäße Verwaltung, da ersatzloses Fällen ohne Notwendigkeit

Es besteht eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, wenn ein Baum, welcher den Garten einer Wohneigentumsanlage mitbestimmend prägt, gefällt wird. Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, die betroffen sind. Laut Landgericht Berlin, entspricht ein Mehrheitsbeschluss über das ersatzlose Fällen nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3 WEG, wenn die Standsicherheit des Baumes über mehrere Jahre gewährleistet ist.

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Die Mehrheit der Wohnungseigentümer beschloss, dass der Baum ersatzlos gefällt werden sollte, da eine Standsicherheit fehle. Mehrere Wohnungseigentümer fanden sich mit diesem Beschluss nicht ab und erhoben gegen diesen Klage.

Unwirksamkeit des Beschlusses über das Fällen der Roteiche

Der Beschluss sei unwirksam, das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Klägers.

Erforderlichkeit der Zustimmung der klagenden Wohnungseigentümer

Da das Fällen, laut Landgericht, als bauliche Veränderung (§ 22 Abs. 1 WEG) zu betrachten war, weil der Baum einen prägenden Charakter habe, war die Zustimmung aller betroffenen Wohneigentümer erforderlich gewesen. Daran ist es letztlich gescheitert.

Fällbeschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

Der Beschluss über das Fällen der Roteiche sei nach Auffassung des Landgerichts ferner nicht als Mehrheitsbeschluss gemäß § 21 Abs. 3 WEG wirksam gewesen. Denn das ersatzlose Fällen habe angesichts dessen, dass die Standsicherheit der Roteiche über mehrere Jahre nach Überzeugung eines Sachverständigen gewährleistet gewesen sei, keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen. Insbesondere sei das ersatzlose Fällen nicht als Instandsetzung des Baumes im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG zu werten gewesen.

 

Landgericht Berlin

-53 S 69/15-