Kein Fristablauf Tag genau 12 Monate nach Erhalt der Abrechnung
Laut Landgericht Frankfurt (Oder) endet eine Einwendungsfrist gegen eine Betriebskostenabrechnung am Ende des zwölften Monats, jedoch nicht Tag genau zwölf Monate nach Erhalt der Abrechnung.
Nachdem der Mieter am 8. Oktober 2010 eine Betriebskostenabrechnung erhielt, erhob er gegen diese am 24. Oktober 2011 eine Einwendung, da eine Vorauszahlung unberücksichtigt geblieben sei. Jedoch weigerte die Vermieterin sich den zu viel gezahlten Beitrag zurückzuerstatten, da Ihrer Meinung nach die Einwendungsfrist am 8. Oktober 2011 abgelaufen sei. Daraufhin erhob der Mieter Klage.
Amtsgericht wies Zahlungsklage ab
Laut Amtsgericht Frankfurt (Oder) habe der Mieter die Einwendungsfrist, welche Tag genau am 8. Oktober 2011 abgelaufen ist, nicht eingehalten. Die Zahlungsklage wurde abgewiesen. Gegen die Entscheidung legte der Mieter Berufung ein.
Landgericht bejaht Rückzahlungsanspruch
Laut Landgericht Frankfurt (Oder), habe dem Mieter der Rückzahlungsanspruch zugestanden, da er innerhalb der Frist Einwendungen erhoben hat. Die Frist endet nicht Tag genau zwölf Monate nach Erhalt, sondern am Ende des zwölften Monats.
Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 20.11.2012, AZ: 16 S 47/12