Leben die Eltern eines Kindes getrennt, haben Sie grundsätzlich beide das Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern. In bestimmten Fällen kann dieses Recht allerdings eingeschränkt werden. Ein Gericht kann zum Beispiel anordnen, dass der Umgang nur unter Aufsicht des Jugendamtes wahrgenommen werden darf. Das Gesetz spricht dann von „begleitetem Umgang“.

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Dem hier vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall lag folgende Fallkonstellation zugrunde:

Das Amtsgericht Oldenburg hatte im zugrunde liegenden Rechtsstreit angeordnet, dass der Vater die beiden gemeinsamen 8 und 5 Jahre alten Kinder der Parteien, die nach der Trennung bei der Mutter verblieben waren, nur noch unter Aufsicht der Jugendamts treffen dürfe.

Vater der Kinder hält Anordnung des begleiteten Umgangs für ungerechtfertigt

Hiergegen wandte sich der Vater mit seiner Beschwerde. Er argumentierte, dass er ein sehr gutes Verhältnis zu den Kindern hätte. Für die Anordnung begleiteten Umgangs sei daher kein Raum. Das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass es die Mutter gewesen sei, die die Kinder ohne Absprache mit in die Türkei genommen habe. Erst ihm sei es gelungen, die Kinder wieder in die vertraute Umgebung nach Oldenburg zurück zu bringen. Er halte die Kinder auch aus dem elterlichen Konflikt heraus.

OLG bejaht „begleiteten Umgang“ aufgrund Verhaltens des Vaters

Das Oberlandesgericht Oldenburg konnte dieser Argumentation nicht folgen. Das Umgangsrecht müsse nach dem Gesetz eingeschränkt werden, wenn dies für das Wohl der Kinder, insbesondere Ihrer seelischen und körperlichen Entwicklung, erforderlich sei. Dies führe im vorliegenden Fall zu begleitetem Umgang, um die Kinder vor Manipulationen durch den Vater zu schützen. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Vater die Kinder mit seiner abwertenden Haltung gegenüber der Mutter konfrontieren werde. Er habe die Kinder schon bei der Rückkehr aus der Türkei dazu angehalten, gegenüber den Behörden den Kontakt zur Mutter abzulehnen und wahrheitswidrig zu behaupten, die Mutter habe sie alleine gelassen und geschlagen. Die Kinder hätten die Anweisung, sich zu verstellen, allerdings nur kurz durchhalten können.

Kinder berichten glaubhaft von körperlichen Maßregelungen durch Vater

Der Vater habe darüber hinaus wiederholt betont, dass er die deutsche Rechtsordnung nicht anerkenne. Es sei daher zu befürchten, dass er die durch das Familiengericht zu Gunsten der Mutter getroffene Sorgerechtsregelung nicht akzeptieren werde. Darüber hinaus hätten die Kinder auch glaubhaft von körperlichen Maßregelungen durch den Vater berichtet. Vor dem gesamten Hintergrund komme daher nur ein begleiteter Umgang in Betracht.

Der Vater hat nach entsprechendem Hinweis des Oberlandesgerichts seine Beschwerde zurück genommen.

 

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 17.01.2017, AZ: 7 UF 5/17