Wird ein Familienzimmer für 4 Personen gebucht, jedoch stellt sich vor Ort heraus, dass es nur 3 Schlafgelegenheiten gibt, dann kann dies, laut Amtsgericht Hannover, ein Anspruch auf Schadensersatz und Reisepreisminderung begründen.
Eine Familie buchte ein Hotelzimmer für 4 Personen, am Hotel stellte sich heraus, dass das Zimmer nur über drei Schlafplätze verfügte. Die Hotelleitung stellte der Familie für drei Nächte eine Suite zur Verfügung. Allerdings entstanden dadurch Mehrkosten in Höhe von insgesamt 320,55 EUR, außerdem musste die Familie die letzte Nacht in dem Zimmer mit 3 Betten verbringen. Der Familienvater klagte gegen die Reiseveranstalterin und machte einen Schadensersatzanspruch und eine Reisepreisminderung geltend.
Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Mehrkosten
Da die Reiseveranstalterin das vertraglich gebuchte Zimmer nicht zu Verfügung gestellt habe, sprach das Amtsgericht Hannover dem Familienvater aufgrund der Mehrkosten für die Suite ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 320,55 EUR zu.
Anspruch auf Reisepreisminderung wegen unzureichender Anzahl an Schlafgelegenheiten und Zimmerwechsel
Da die letzte Nacht in dem Zimmer mit 3 Schlafplätzen verbracht werden musste, und wegen des Umzugs von der Suite, bestehe laut Amtsgericht Hannover ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 19,25 EUR bzw. 23,10 EUR.
Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten
Laut Amtsgericht, habe der Familienvater Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Amtsgericht Hannover, AZ: 562 C 12747/14