Hintergrund ist folgender: Im Scheidungsverfahren haben die Parteien im April 1992 einen nachehelichen Unterhalt von 985,16 DM (503,70 EUR) zugunsten der Ehefrau vereinbart. Die Vereinbarung sollte unabänderlich sein.
Im Jahr 2014 beantragte der Ehemann nichtsdestotrotz eine Reduzierung des Unterhalts.
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg gab dem Antrag statt. Die Ehefrau legte daraufhin Beschwerde ein.
Die Beschwerde hatte Erfolg. Das Kammergericht Berlin hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Begründet wurde es damit, dass die Parteien eine Unabänderlichkeit vereinbart hatten und zwar gleich aus welchem Grund, selbst bei Veränderungen der Lebensverhältnisse.
Dabei hob das Gericht hervor, dass eine solche Vereinbarung nicht ohne jegliche Grenzen möglich sei. Vielmehr sei eine Änderung möglich, wenn durch die Unterhaltspflicht die Existenz des Verpflichteten gefährdet werde, das heißt ihm nach Zahlung des Unterhaltes weniger als der notwendige Selbstbehalt verbliebe. Dann wäre eine Abänderung aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben geboten.
Eine Existenzgefährdung lag hier jedoch nicht vor.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.12.2015 – 13 UF 143/15