Häufig erleben wir beim Öffnen der Betriebskostenabrechnung ein böses Erwachen – hohe Nachzahlungen sind zu leisten und die monatliche Vorauszahlung für das kommende Jahr wird angehoben.
Aber ein genauer Blick auf die Abrechnung lohnt sich. In vielen Fällen werden bei der Abrechnung Ausgaben gegenüber dem Mieter abgerechnet, die eigentlich nicht in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen werden dürfen:
Verwaltungskosten und Reparaturkosten beispielsweise sind nicht umlagefähig und daher als Posten in der Betriebsabrechnung nicht auf den Mieter abzuwälzen.
Was aber, wenn der Hausmeister – dessen Kosten wiederum umlagefähig sind – Reparaturen durchführt und Verwaltungsaufgaben übernimmt? Sind die gesamten Hausmeisterkosten dann noch umlagefähig?
Sollten auch Sie eine hohe Betriebskostenabrechnung erhalten haben und sich fragen, ob diese in der vorliegenden Form korrekt ist, dann stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Die anfallenden Kosten für die Prüfung der Betriebskostenabrechnung sollten i.d.R. von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Eine Nachfrage lohnt sich.