Verzicht auf Fortführung des Ehenamens nicht generell sittenwidrig
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Ehegatte durch einen Ehevertrag wirksam dazu verpflichtet werden kann, auf die Fortführung des angenommenen Ehenamens im Scheidungsfall zu verzichten. Eine solche Vereinbarung ist nicht als sittenwidrig zu werten, solange der Verzicht nicht entlohnt wird.
Bei der Eheschließung hat der Ehemann den Nachnamen seiner Ehefrau angenommen, jedoch wurde auch gleichzeitig ein Vertrag aufgesetzt, dass im Fall einer Scheidung der Ehemann den Ehenamen wieder ablegen muss. Der Ehemann beabsichtigte jedoch, den Ehenamen nach der Scheidung fortzuführen, da die Familie der Ehefrau ein bekanntes Unternehmen unter diesem Namen betrieb. Dies wollte die Frau im Hinblick auf die Regelung im Ehevertrag unterbinden.
Amtsgericht weist Klage ab, Landgericht gibt ihr statt
Das Amtsgericht Lüneburg wies die Klage zunächst ab, das Landgericht Lüneburg gab der Klage jedoch in zweiter Instanz statt. Aufgrund der Regelung dürfe der Mann den Ehenamen nicht fortführen. Gegen diese Entscheidung legte er Revision ein.
Bundesgerichtshof bejaht Verbot zur Fortführung des Ehenamens
Die Entscheidung des Landgerichts wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt. Generell sei es möglich den Ehenamen nach der Scheidung fortzuführen, jedoch könne durch eine Vereinbarung im Ehevertrag wirksam verzichtet werden und zwar bereits vorab für den Scheidungsfall. So lag hier der Fall.
Mögliche Sittenwidrigkeit des Verzichts bei Vereinbarung eines Entgelts
Ein Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens durch einen Ehevertrag, kann in Einzelfällen sittenwidrig sein. Da die Ehegatten kein Entgelt vereinbart hatten, war das hier aber nicht der Fall.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2008, AZ: XII ZR 185/05