Schaffung des Lebensmittelpunkts und Mindestnutzdauer nicht erforderlich
Möchte der Eigentümer einer vermieteten Wohnung diese für sich oder seine Kinder als Ferien- bzw. Zweitwohnung nutzen, kann er eine Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB aussprechen. Es ist nicht erforderlich, dass in der benötigten Wohnung der Lebensmittelpunkt geschaffen wird oder dass die Wohnung eine konkrete Mindestdauer genutzt werden muss. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Wiesbadener Wohnungsmieter im August 2014 gekündigt. Grund dessen war, dass der Eigentümer der Wohnung diese als Ferien- bzw. Zweitwohnung für sich und seine Familie nutzen wollte. Er nutzte zwar bereits zwei andere Wohnungen in dem Anwesen, diese wurden aber zu klein für die stetig größer werdende Familie. So war der Eigentümer Vater dreier Kinder, die verheiratet waren und ihrerseits insgesamt sechs Kinder hatten. Die Familie lebte in Finnland, hatte aber seit mehreren Generationen einen Bezug zu Wiesbaden. Zudem lebte ein Zweig der Familie in Wiesbaden. Die Wohnungen wurden daher für die wiederkehrenden Familientreffen genutzt. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob der Eigentümer Klage.
Amtsgericht wies Klage ab, Landgericht gab ihr statt
Während das Amtsgericht Wiesbaden die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung abwies, gab ihr das Landgericht Wiesbaden statt. Auch die Nutzung der Wohnung lediglich für wenige Wochen im Jahr rechtfertigte seiner Ansicht nach eine Eigenbedarfskündigung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Mieters.
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Mieters zurück. Eine Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei auch zulässig, wenn die benötigte Wohnung lediglich zeitweise genutzt werden solle. Daher könne grundsätzlich auch die vom Vermieter beabsichtigte Nutzung der dem Mieter überlassenen Räume als Ferien- bzw. Zweitwohnung einen Eigenbedarf darstellen.
Schaffung des Lebensmittelpunkts und Mindestnutzdauer nicht erforderlich
Der Eigenbedarf setze nicht voraus, so der Bundesgerichtshof, dass der Vermieter oder eine der sonstigen privilegierten Personen in der Wohnung den Lebensmittelpunkt begründen wolle. Zudem sei keine konkrete Mindestnutzungsdauer erforderlich. Entscheidend sei allein, ob der Eigennutzungswunsch ernsthaft verfolgt werde, von vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen getragen werde und nicht rechtsmissbräuchlich sei.
Quelle: DAWR
Beschluss des Bundesgerichtshof vom 21.08.2018, AZ: VIII ZR 186/17