Erstattungsanspruch aufgrund Verstoßes gegen Informationspflicht
Eine Fluggesellschaft muss einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen.
Im vorliegenden Fall flog ein Verbraucher mit seiner Familie in den Urlaub nach Kuba. Aufgrund einer Verspätung der Flüge kamen sie erst einen Tag später als ursprünglich geplant an. Der Verbraucher wurde von der Fluggesellschaft nicht über seine Fluggastrechte bei Verspätung aufgeklärt. Deswegen beauftragte er einen Rechtsanwalt, um Schadensersatz geltend zu machen. Außergerichtlich verweigerte die Fluggesellschaft die Übernahme der Kosten. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Düsseldorf erkannte die Fluggesellschaft den Anspruch bis auf den Ersatz der Rechtsanwaltskosten an. Sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Düsseldorf wurde die Klage auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten abgewiesen.
BGH: Fluggesellschaft hat Informationspflicht
Der Bundesgerichtshof gab nun dem Verbraucher recht. Beförderungsunternehmen müssen ihren Gästen gemäß der Fluggastrechteverordnung bei einer Verspätung von mindestens zwei Stunden schriftliche Informationen über deren Ausgleichsrechte aushändigen. Nach Ansicht des BGH muss der Reisende diese Informationen auch nicht erst anfordern, sondern muss die ausführlichen Hinweise über die Voraussetzungen und Höhe der ihm grundsätzlich zustehenden Ausgleichsansprüche auf Initiative des Unternehmens erhalten. Die Hinweise haben dem Bundesgerichtshof zufolge den Zweck, den betroffenen Gast in die Lage zu versetzen, seine Ansprüche eigenständig und ohne anwaltliche Hilfe zu beurteilen.
Erstattungsanspruch als Folge der Informationspflichtverletzung
Sofern die Fluggesellschaft dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, ist nach Ansicht des BGH die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich. In diesem Fall seien die Kosten in angemessener Höhe zu ersetzen. Eine Ausnahme davon kann nur gelten, wenn der Gast seine Rechte auch ohne die Hinweise kenne.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.09.2020, X ZR 97/19
Quelle: www.kostenlose-urteile.de