Schon einmal darüber nachgedacht, was im Falle des Todes mit virtuellen Daten oder aktuellen Onlineaktivitäten geschieht?
Hier stellen sich eine ganze Reihe von Fragen:
Wie sieht es mit den Emailkonten aus?
Hier gibt es leider noch keine einheitliche Regelung, einige Betreiber verlangen Sterbeurkunde oder Erbschein bevor sie tätig werden; teilweise wird sogar eine beglaubigte Übersetzung der Sterbeurkunde ins Englische erwartet, wobei nach der Prüfung der Papiere einige Firmen die Daten anschließend löschen, in anderen wird dem Erben gestattet, Zugriff auf die Emailkommunikation zu nehmen.
Vorsicht ist auch angeraten, bei Verträgen z.B. bei offenen Geschäften bei Ebay – hier laufen die Verträge auch im Todesfall weiter und gehen auf die Erben über. Für Erben ist es daher im Todesfall wichtig, möglichst schnell alle laufenden Verträge, kostenpflichtige Mitgliedschaften etc. zu identifizieren und zu kündigen.
Auch Facebook will seinen Nutzern künftig ermöglichen, einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profil dann weiterpflegen darf. Bislang hatte das Netzwerk Profile in eine Gedenkseite umgewandelt wenn es über den Tod eines Nutzers informiert wurde. Die Gedenkseite konnte aber nicht bearbeitet werden.