Anwendung von Art. 6 EGBGB bei Vorhandensein wesentlicher Nachlasswerte in Deutschland
Steht männlichen Erben nach einer ausländischen Rechtsvorschrift ein doppelt so hoher Anteil am Nachlass zu als weiblichen Erben, so kommt diese Vorschrift in Deutschland gemäß Art. 6 EGBGB wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung (Art. 3 Abs. 2 GG) nicht zur Anwendung. Dies gilt aber nur dann, wenn der Erbfall einen Inlandsbezug aufweist. Dies ist zu bejahen, wenn sich die wesentlichen Nachlasswerte in Deutschland befinden. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: im Jahr 2020 zog das Amtsgericht München einen Erbschein aus dem Jahr 1970 ein. Nach dem Erbschein erhielten die männlichen Kinder des Verstorbenen einen höheren Anteil am Nachlass als das weibliche Kind. Die Erbfolge richtete sich nach iranischem Recht, da der Erblasser ausschließlich iranischer Staatsangehöriger war. Nach iranischem Recht erhalten männliche Kinder einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass als weibliche Kinder. Das Amtsgericht hielt dies mit deutschem Recht für unvvereinbar. Einer der männlichen Erben legte gegen die Entscheidung des Amtsgericht Beschwerde ein.
Keine Anwendung iranischen Erbrechts
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das iranische Erbrecht komme gemäß Art. 6 EGBGB nicht zur Anwendung. Denn dieses sei mit dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsggrundsatz (Art. 3 Abs. 2 GG) nicht vereinbar. Danach dürfe niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Zudem liege der für die Anwendung des Art. 6 EGBGB erforderliche Inlandsbezug vor. Denn die wesentlichen Vermögenswerte des Erblassers befanden sich in Deutschland
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 08.12.2020, 31 Wx 248/20
Quelle: kostenlose-urteile.de