Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs
Die Fahrt mit einem E-Scooter unter Einfluss von Cannabis und Amphetaminen kann den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Denn in diesem Fall besteht die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrtzeugs. Dies hat das Verwaltungsgericht Würzburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2020 wurde ein Fahrerlaubnisinhaber bei einer Verkehrskontrolle in Bayern dabei erwischt, wie er unter Einfluss von Cannabis und Amphetaminen einen E-Scooter fuhr. Die Blutprobe ergab eine THC-Konzentration von 1,8 ng/ml und eine Amphetaminkonzentration von 86,2 ng/ml. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Mann daraufhin die Fahrerlaubnis, wogegen sich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren seine Klage richtete.
Rechtmäßiger Entzug der Fahrerlaubnis
Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied gegen den Kläger. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Denn der Kläger habe unter der Wirkung von Betäubungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug am Staßenverkehr teilgenommen. Er habe sich gemäß Nr. 9.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Kläger sei zumindest als gelegentlicher Konsument von Cannabis anzusehen, da nachweislich mehr als ein Konsumakt vorgelegen habe.
Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 23.02.2022, AZ: W 6 K 21.1113
Quelle: kostenlose-urteile.de