Inanspruchnahme des Ehegatten trotz falscher Angabe zum Einkommen wäre grob unbillig
Nach einer Trennung kann der bedürftige Ehegatte Unterhalt gegenüber dem ehemaligen Partner geltend machen, wenn dieser über mehr Einkommen als er selbst verfügt. Gelingt hier eine einvernehmliche Einigung nicht, muss das Familiengericht entscheiden. Hierbei kann es einem eigentlich Berechtigten den Unterhaltsanspruch auch versagen, wenn dieser im Verfahren nicht die Wahrheit sagt und beispielsweise eigenes Einkommen verschweigt.
Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg lag folgender Fall zugrunde:
Die Ehefrau machte nach der Trennung vor dem Amtsgericht Aurich Ansprüche auf Trennungsunterhalt gegenüber dem getrenntlebenden Ehemann geltend und gab an, keine eigenen Einkünfte zu erzielen. Auch auf einen Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreite, gab sie den nach der Trennung aufgenommenen Minijob nicht an, sondern gab vor, von Verwandten Geld geliehen zu bekommen, dass sie jedoch zurückzahlen müsse.
Der Ehemann hatte zwischenzeitlich Wind vom Job der Ehefrau erhalten, wies im Verfahren auf diese Tatsache hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Ehefrau musste schließlich Ihre Angaben korrigieren.
OLG verneint Unterhaltsanspruch
Das Oberlandesgericht Oldenburg verneinte daraufhin einen Unterhaltsanspruch der eigentlich unterhaltsberechtigten Ehefrau mit dem Hinweis, dass diese vor Gericht zur Wahrheit verpflichtet war und insbesondere das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen den Eheleuten in besonderem Maße von Treu und Glauben beherrscht sei. Eine Inanspruchnahme des Mannes trotz der vorausgegangenen falschen Angaben wäre daher grob unbillig.
Sorge für eigenen Lebensunterhalt zumutbar
Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass die Versagung des Unterhaltsanspruchs die Frau auch nicht unangemessen hart treffe; es könne von ihr erwartet werden, dass sie die bereits aufgenommene Beschäftigung entsprechend ausdehne und damit für ihren eigenen Lebensunterhalt sorge.
Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung vom 30.07.2017, AZ: 3 UF 92/17