LG Coburg zu Verkehrssicherungspflicht am Badesee
Nachdem sich ein Kind auf einer Metallrampe an einem Badesee die Fußsohle verbrannt hatte, verurteilte das Landgericht Coburg eine Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Zahlung von Schadensersatz.
Die Klägerin war zu dem Zeitpunkt des Vorfalls 3 Jahre, also musste sie von ihren Eltern vertreten werden. Als sie zu den sanitären Einrichtungen gelangen wollte, welche über eine Metallrampe erfolgt, verbrannte sie sich beide Fußsohlen, da sich die Metallrampe durch die Sonneneinstrahlung stark aufgeheizt hat, deshalb musste sie im Krankenhaus behandelt werden. Die Kläger verlangten hauptsächlich Schmerzensgeld, da die Gemeinde nach ihrer Auffassung ihre Verkehrssicherungspflicht verletzten hatten.
Gemeinde verweist auf Aufsichtspflichtverletzung der Mutter
Laut Gemeinde hätte die Mutter des klagenden Kindes selbst ihre Aufsichtspflicht verletzt und verwies darüber hinaus auf die Satzung der Gemeinde, worin ihre Haftung auf die Fälle von Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt war. Außerdem bestünde keine Verkehrssicherungspflicht für offensichtliche Gefahren, denn es sei allgemein bekannt, dass sich Metall bei Sonnenscheinstrahlung erhitze.
LG bejaht Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
Das Landesgericht Coburg gab der Klägerin Recht. Es lag eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde vor. Zwar sei die Möglichkeit der Erhitzung von Metallplatten für Erwachsene erkennbar, jedoch eben nicht so offensichtlich für Kinder.
Haftungsbeschränkung der Gemeinde auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entfaltet hier keine Wirkung
Auch der Hinweis der Gemeinde, auf ihre eigene Satzung, überzeugte das Landgericht nicht, da die gesetzliche Grundlage, für die in der Satzung enthaltene Haftungsbeschränkung fehlte.
Kein Mitverschulden der Eltern
Da von den Eltern nicht verlangt werden kann, das Kind ständig an der Hand zu halten und in unmittelbarer greifbarer Nähe zu bleiben, sieht das Gericht keine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern.
Landgericht Coburg, Urteil vom 13.12.2016, AZ: 23 O 457/16