Pädagoge kann sich auf Notwehrrecht berufen
Laut OLG Düsseldorf besteht keine Strafbarkeit wegen Körperverletzung, wenn sich ein Schulpädagoge mit Hilfe einer Ohrfeige zur Notwehr setzt.
Während der Pause an einer Gemeinschaftsgrundschule in Düsseldorf, wurde ein Schulpädagoge während seiner Pausenaufsicht von mehreren Erstklässlern „aus Spaß“ geschlagen und bespuckt. Grund hierfür war, dass er nicht mehr mit den Kindern weiter spielen wollte. Da sich der Pädagoge nicht anders helfen konnte, ohrfeigte er einen der Jungen. Die Kinder waren von der Ohrfeige so geschockt, dass sie ihre Attacken beendeten. Der Pädagoge wurde aber wegen Körperverletzung angeklagt.
Amtsgericht und Landgericht verurteilen Pädagogen zur Geldstrafe
Die Ohrfeige wurde sowohl von dem AG als auch vom LG Düsseldorf als rechtswidrige Körperverletzung gewertet. Der Pädagoge wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Hiergegen legte der Pädagoge Revision ein.
Oberlandesgericht verneint Strafbarkeit wegen Körperverletzung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Pädagogen. Die Ohrfeige sei im Sinne einer Notwehr geschehen. Der Pädagoge habe sich aufgrund des Bespuckens und der Schläge einen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt gesehen.
Kein milderes Mittel als Ohrfeige
Da verbale Einwirkungen auf die Kinder erfolglos geblieben sind, habe dem Pädagogen kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden als die Ohrfeige.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2016, AZ: 1 Ws 63/16