Grundsätzliches Verbot des Tragens einer Kopfbedeckung

Gesetzlich Krankenversicherte dürfen auf einem Foto für die elektronische Gesundheitskarte grundsätzlich keine Kopfbedeckung und somit auch keine Weihnachtsmannmütze tragen. Dies hat das Sozialgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein gesetzlich krankenversicherter Mann im Juni 2020 mittels eines Eilverfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg erreichen, dass er auf dem Foto für die elektronische Gesundheitskarte eine Weihnachtsmannmütze tragen darf. Die Krankenkasse lehnte dies ab.

Kein Anspruch auf Foto mit Weihnachtsmannmütze

Das Sozialgericht Hamurg entschied gegen den Mann. Ihm stehe kein Anspruch auf Ausstellung der Gesundheitskarte mit einem Foto, auf dem er eine Weihnachtsmannmütze trägt, zu. Die Krankenkasse verfolge mit der Beschränkung auf Lichtbilder ohne Kopfbedeckung einen legitimen Zweck, nämlich die bessere Erkennbarkeit des Versicherten auf der Gesundheitskarte. Da die Karte als Versicherungsnachweis dienen soll, müsse durch das verwendete Lichtbild eine schnelle und eindeutige Identifizierung des Karteninhabers ermöglicht werden.

Fehlende eindeutige Identifizierung des Versicherten bei Kopfbedeckung

Bei einem Bild mit Kopfbedeckung können nach Auffassung des Sozialgerichts im Zweifel bestimmte charakteristische Merkmale des Versicherten nicht oder nur schlecht erkannt werden, zum Beispiel die Form des Haaransatzes. Zudem sei das Tragen einer Weihnachtsmannmütze auf einem Identifikationsnachweis derart ungewöhnlich, dass Zweifel an der Echtheit der Gesundheitskarte aufkommen können. Das persönliche Interesse des Versicherten auf der Gesundheitskarte die eigenen Persönlichkeit und Meinung durch ein besonderes Erscheinungsbild oder die Unterbringung individueller Botschaften zum Ausdruck zu bringen, müsse insoweit zurückstehen.

Zulässigkeit von religiösen Kopfbedeckungen unerheblich

Für unerheblich hielt das Sozialgericht, dass Bilder mit Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen im Einzelfall zulässig sind. Das Interesse an der leichten Erkenn- und Identifizierbarkeit des Versicherten trete hinter die grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit zurück. Gerade wenn eine Kopfbedeckung aus religiösen Gründen in der Öffentlichkeit getragen wird, dürfte die Identifizierbarkeit des Versicherten auch mit dieser Kopfbedeckung ohne Weiteres sichergestellt sein. Auf die oben genannten besonderen Erkennungsmerkmale komme es dann nicht an, weil sie ohnehin immer durch die Kopfbedeckung verdeckt sind. Dies gelte aber nicht, wenn der Versicherte eine Kopfbedeckung nur gelegentlich trägt.

Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 14.07.2020, S 30 KR 1024/20 ER
Quelle: www.kostenlose-urteile.de