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Gerade im Sommer ist jeder gerne auf der Kirmes unterwegs. Dabei staunt so mancher Besucher wohl über die kunterbunt verlegten, oberirdischen Kabel der verschiedenen Stände.
Bei einem Sturz einer Frau über ein mangelhaft verlegtes Versorgungskabel hat das Oberlandesgericht Hamm dieser nun einen Schadenersatz zugebilligt.
Dabei entschied das OLG, dass die Kabel und Leitungen der Fahrgeschäfte so zu legen sind, dass das immanente Sturz- und Stolperrisiko möglichst minimiert wird.
Jedoch muss nicht gegen alle erdenklichen oder außergewöhnlichen Eventualitäten vorgesorgt werden, da dem verständigen Durchschnittsbürger seine eigene Sorgfalt obliegt. Dem Besucher ist es in der Regel möglich sich auf unvermeidbare und bekannte Unwegsamkeiten einzustellen.
Bei einer Kirmes lenken die Buden und Fahrgeschäfte die Aufmerksamkeit der Besucher aber extra nicht auf den Boden, sondern auf die verschiedenen Attraktionen. Daher nehmen Kirmesgänger die wohl grundsätzlich bekannten Gefahren des holperigen Bodens nur eingeschränkt wahr.
Die Betreiber haben daher die Pflicht, die oberirdisch verlegten Versorgungsleitungen durch Abdeckungen oder ähnliches so sorgfältig zu sichern, dass Unfälle möglichst verhindert werden. Es ist nicht ausreichend, die Kabel ohne klare Streckenführung oder ohne Sicherung gegen ein Umherrutschen zu verlegen.
In dem kürzlich entschiedenen Fall konnte zwar nicht das genaue Kabel ausgesondert werde, das den Sturz herbeiführte, aber das war auch nicht notwendig. Hier war ausreichend, dass die Klägerin darlegen konnte über eins der Kabel der Beteiligten gestürzt zu sein. Den Beteiligten gelang dabei der Beweis nicht, das die Klägerin über ein anderes Kabel außerhalb des betroffenen Bereiches gefallen war, sodass hier die Vermutungsregel des §830 I 2 BGB vorlag.
Jedoch traf die Geschädigte ein Mitverschulden in Höhe von 50%, da ihr die mangelhafte Verlegung der Kabel schon seit Beginn der Kirmes bekannt gewesen sein muss. Wegen dieser Kenntnis hätte sie besonders auf die bestehenden Stolper- und Sturzgefahren achten müssen.
(OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2015 – 9 U 114/14)