Vorsicht ist geboten bei bestehenden Kindesunterhaltstiteln, aus denen über einen längeren Zeitraum nicht vollstreckt wurde.
Hier hat beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 13.05.2013 (AZ: 2 WF 82/13) entschieden, dass derjenige, der Anspruch auf Kindesunterhalt hat und diesen über einen längeren Zeitraum nicht einfordert, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, nach mehr als einem Jahr kein Recht mehr hat Unterhalt einzufordern, der länger als ein Jahr zurückliegt.
Damit gelten länger zurückliegende Unterhaltsansprüche als verwirkt.
In dem hier entschiedenen Fall hatte die Mutter eines minderjährigen Kindes über einen Zeitraum von über fünf Jahren keine Vollstreckung aus einer Jugendamtsurkunde eingeleitet, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre.
Auch das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Beschluss vom 25.11.2011 (AZ: 13 W 129/11) so entschieden.
In diesem Fall ging es um die Bemessung des Unterhalts; dabei war das Gericht der Auffassung, dass die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar wären. Auch im Falle der Titulierung künftig fällig werdender Unterhaltsforderungen kann das Zeitmoment bereits nach dem Verstreichenlassen einer Frist von etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein.
Also: Bei Unterhaltsansprüchen niemals zu lange Wartezeiten verstreichen lassen, sondern gleich tätig werden!