Aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz geht hervor, dass eine Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro gerechtfertigt sein kann, wenn ein Betriebsratsvorsitzender während seiner Arbeitszeit von einem Detektiv observiert wird. Allein aufgrund der langen Dauer der Observation liege eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, die die eine solche Entschädigung rechtfertigt.

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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zwischen Arbeitgeberin und einem Betriebsratsvorsitzenden bestand Streit über die Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden, der schließlich auch vor dem Arbeitsgericht landete. Im laufenden Verfahren beauftragte die Arbeitgeberin im September 2014 eine Detektei mit der heimlichen Observation des Betriebsratsvorsitzenden während dessen Arbeitszeit. Die Observation erfolgte über 20 Arbeitstage, Film- oder Fotoaufnahmen wurden dabei nicht gefertigt. Als der Betriebsratsvorsitzende von der heimlichen Überwachung erfuhr, erhob dieser Klage auf Zahlung einer Entschädigung.

Klageabweisung in erster Instanz

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern wies die Klage in erster Instanz ab mit der Begründung, dass eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechtes nicht erkennbar gewesen sei, da weder der private Lebensbereich des Klägers betroffen, noch Film- oder Fotoaufnahmen gefertigt worden seien. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied sodann in zweiter Instanz zugunsten des Klägers und hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern auf. Die Richter befanden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Geldentschädigung zustehe, da durch die heimliche Observation durch den Detektiv sein Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt worden sei.

Anders als das Arbeitsgericht, sah das Landesarbeitsgericht aufgrund der Dauer der Observation eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers als gegeben. Es spiele keine Rolle, dass weder fotografiert noch gefilmt worden sei. Zudem sei das Persönlichkeitsrecht selbstverständlich auch im Arbeitsverhältnis und während der Arbeitszeit zu beachten.

Das Gericht stellte fest, dass insbesondere die lange Dauer der Überwachung für die Intensität des Eingriffs von großer Bedeutung sei. Selbst eine heimliche Observation über einen längeren Zeitraum durch Strafverfolgungsbehörden stehe unter Richtervorbehalt.

Keine Anhaltspunkte für Arbeitszeitbetrug

Hinzu sei nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts gekommen, dass konkrete Anhaltspunkte für einen Arbeitszeitbetrug – der im laufenden Verfahren von der Arbeitgeberin behauptet worden war – nicht vorgelegen haben. Allein der Umstand, dass die Beklagte bezweifelte, dass die Betriebsratstätigkeit einen Umfang angenommen habe, der eine vollständige Freistellung des Klägers von der beruflichen Tätigkeit erfordern könnte, habe die Überwachung nicht gerechtfertigt.

Im Ergebnis hielt das Landesarbeitsgericht eine Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro für angemessen.

Die Arbeitgeberin legte in dieser Angelegenheit nachfolgenden Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ein, diese wurde jedoch durch Beschluss vom 09.08.2017 (AZ: 8 AZN 536/17) verworfen, so dass das Urteil des Landesarbeitsgericht nunmehr rechtskräftig ist.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2017, AZ: 5 Sa 449/16