Der Bundesgerichtshof hat kürzlich seine ständige Rechtsprechung bezüglich des Unterhaltes eines alleinerziehenden Elternteiles geändert. Bis 2008 galt, dass sich der maximale Unterhaltsbedarf eines alleinerziehenden Elternteils nach dem Nettogehalt vor der Geburt richtete. Bei nicht berufstätigen Elternteilen war dies ein Mindestbedarf von 880,00 EUR. Hatte man vor der Geburt des Kindes kein Gehalt bezogen, weil man studiert hat, hat man nie mehr als 880,00 EUR Unterhalt beanspruchen können. Irrelevant war dabei, dass man nachweisen kann mit einem abgeschlossenen Studium ein höheres Einkommen erzielen zu können, würde man nicht die Betreuung des Kindes übernehmen.

Jedoch besagt das Gesetz etwas anderes. Nach §1615 l Abs. 2 BGB hat der Vater Unterhalt zu gewähren, soweit von der Mutter wegen Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

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Der Bundesgerichtshof hat daher seine ständige Rechtsprechung gekippt: Der Unterhalt bemisst sich nun danach, was die Mutter verdienen kann, würde sie das Kind nicht betreuen müssen. Kann sie also zum Beispiel 30 Stunden die Woche arbeiten, damit sie das Kind in den Kindergarten bringen und abholen kann, besteht noch ein Anspruch gegen den Vater auf das Gehalt der restlichen 10 Wochenstunden.  Dieser Grundsatz gilt auch über das dritte Lebensjahr hinaus.

Im zu Grunde liegenden Fall führt das Gericht aus, es müsse geklärt werden, ob angesichts des möglichen höheren Bedarfes eine Inanspruchnahme der Kinderbetreuungsstätte von 6:30 Uhr bis 18 Uhr erforderlich ist, damit die Antragstellerin ihre volle Erwerbstätigkeit ausüben kann. Das Beschwerdegericht müsse daher prüfen, ob das Kindeswohl durch eine derart lange Fremdbetreuung gefährdet ist.

Bundesgerichtshof Urteil vom 10.06.2015, XII ZB 251/14