Hinweis auf Pflicht zur Außerbetriebnahme oder Nachrüstung bei einem Kachelofen ausreichend
Das Landgericht München I hat die Klage eines Kaminofenbesitzers gegen den für ihn zuständigen Bezirkskaminkehrermeister abgewiesen.
Der Kläger hatte rund 7.000 EUR Schadenersatz gefordert, da er der Ansicht war, der beklagte Bezirkskaminkehrermeister habe ihn falsch beraten. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass sein im Jahr 1994 errichteter Kachelofen zum 31.12.2020 außer Betrieb genommen oder nachgerüstet werden müsse, es allerdings unterlassen ihm darüber hinaus auch mitzuteilen, dass der Ofen im Katastrophenfall auch ohne Nachrüstung weiter genutzt werden könne. Der Kläger habe daher den bisherigen Kachelofen durch einen neuen Ofen ersetzen lassen, um im Falle des Ausfalls seiner Heizung weiterhin über eine Wärmequelle zu verfügen. Er forderte Ersatz in Höhe von Nachrüstkosten von rund 7.000 EUR, denn wenn er von dem Beklagten über die zumindest eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit informiert worden wäre, hätte er seinen Kachelofen als “Schmuckstück” behalten und kein Geld für einen neuen Ofen ausgegeben.
LG: Kein Hinweis auf möglichen Notbetrieb erforderlich
Das LG kam zu dem Ergebnis, dass der Bezirkskaminkehrermeister bei seiner Beratung des Klägers keine Pflicht verletzt hat und dem Kläger zudem kein Schaden entstanden ist. Der Hinweis, dass der im Jahr 1994 errichtete Kachelofen entweder zum 31.12.2020 außer Betrieb zu nehmen oder nachzurüsten ist, da er nicht die Anforderungen an die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BISchV) erfülle, war nicht fehlerhaft. Darüber hinaus war der Beklagte im konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen, gegenüber dem Kläger auf die Möglichkeit des Notbetriebes im Katastrophenfall hinzuweisen. Denn hierfür habe er nach der Überzeugung des Gerichts vom Kläger im Gespräch keinerlei Anhaltspunkte bekommen. Der Kläger habe insbesondere auch nicht nachgefragt, was Außerbetriebnahme bedeute. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Kenntismöglichkeiten entsprechend sachgerecht d.h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein müssten, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren könne. Auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabes, sei die Auskunft des Beklagten vollständig, richtig und unmissverständlich gewesen.
Kein Schaden durch neu erworbenen Kamin statt des alten Kachelofens
Dem Kläger sei durch den Abriss des vorhandenen Kamins und der Neuerrichtung eines neuen Kamins zudem kein Schaden entstanden. Denn auch bei entsprechend erteilter Auskunft hätte er entweder den vorhandenen Kachelofen nicht mehr uneingeschränkt weiter nutzen können oder er hätte ebenfalls den geltend gemachten Schadensbetrag für die Nachrüstung aufwenden müssen. Entsprechend sei seine Vermögenslage nunmehr genauso, wie sie mit der geforderten Auskunft gewesen wäre. In keinem Fall hätt3e der Kläger einen uneingeschränkt betriebsbereiten Ofen ohne die Zahlung von ca. 7.000 EUR erhalten. Darüber hinaus wäre der Kläger bei Erstattung der geforderten Zahlung auch unzulässig bereichert, da er besser stehen würde als ohne schädigendes Ereignis.
Landgericht München I, Urteil vom 23.03.2022, AZ: 15 O 4553/21
Quelle: kostenlose-urteile.de