Hintergrund der Entscheidung war ein Urteil im Jahr 2013. Das Gericht untersagte in dem Fall einem Mobilfunkanbieter in den AGB eine 10 Euro Gebühr wegen einer Rücklastschrift festzulegen. Das Gericht sah die Klausel als unwirksam an, weil die Pauschale den zu erwartenden Schaden bei gewöhnlichem Verlauf der Sache übersteigt. Es stützte sich dabei auf §309 Nr. 5a BGB.

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© Johannes Schätzler / pixelio

 

Daraufhin entfernte der betroffene Mobilfunkanbieter die Klausel aus seinen AGB. Damit aber nicht genug. Der Mobilfunkanbieter programmierte sodann die Rechnungssoftware so, dass dem Kunden bei einer Rücklastschrift eine Gebühr von 7,45 Euro vom Konto abgebucht wurde. Dies war weder in die AGB aufgenommen worden noch in einer Preisliste vermerkt.

Daraufhin klagte der Verbraucherschutzverein Schleswig-Holstein auf Unterlassung.

Das Oberlandesgericht Schleswig gab der Klage statt. Begründet wurde dies damit, dass der Mobilfunkanbieter das zuvor gegen ihn ergangene Urteil bewusst zu umgehen versuchte. Zwar ist eine Programmierung einer Software keine AGB, sondern stellt nur tatsächliches Verhalten dar. Dennoch verstößt es gegen §306a BGB. Der Mobilfunkanbieter umgeht das Verwenden unzulässiger AGB, in dem er eine anderweitige Gestaltung vornimmt.

 

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

15.10.2015 – 2 U 3/15