Laut Bundessozialgericht kann eine Betreuerin, die im Unwissen vom Tod des Betreuten seine Rechnungen durch zu Unrecht erhaltene Rentenleistungen begleicht, für die beauftragten Überweisungen nicht haftbar gemacht werden.
Da die Betreuerin in Unkenntnis vom Tod des Betreuten war, zahlte Sie weiterhin seine offenen Rechnungen mit seiner Rente, die jedoch nach seinem Tod zu Unrecht weitergezahlt wurde. Als dies dem Rentenversicherungsträger auffiel, forderte er von der Betreuerin die Rückzahlung der Rente, die über den Tod hinausging.
Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2016, AZ: B 13 R 9/16 R