Kein Herausgabeanspruch für eingefrorene befruchtete Eizellen der verstorbenen Ehefrau

Das OLG Karlsruhe hat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Freiburg bestätigt, dass dem Ehemann Eigentumsansprüche an den Eizellen im Vorkernstadium fehlen. In diese Eizellen ist zwar schon das Spermium eingedrungen, jedoch fand noch keine gemeinsame Teilung der beiden Chromosomensätze statt. Damit greift das Embryonenschutzgesetz nicht, da noch kein Embryo vorliegt.

Der Kläger hatte die Herausgabe der befruchteten Eizellen von der beklagten Klinik verlangt, jedoch sollte laut Vertrag eine Herausgabe nur an das Ehepaar gemeinsam erfolgen. Die Ehefrau des Klägers war jedoch inzwischen verstorben und der Kläger wollte nun mit Hilfe seiner zweiten Ehefrau diese Eizellen für ihren gemeinsamen Kinderwunsch verwenden.

Embryonenschutzgesetz

Das OLG urteilte, dass der Kläger nicht Eigentümer der befruchteten Eizellen sei und die vertraglichen Vereinbarungen mit der Klinik besagen, dass eine Herausgabe an den überlebenden Ehepartner nicht stattfinden kann. Zudem würden sich der Kläger und dessen zweite Ehefrau der Leihmutterschaft strafbar machen, da sie es unternehmen “eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt“.

Damit wies das OLG Karlsruhe die Berufung zurück, da vertragliche Ansprüche durch den Tod der Eizellenspenderin nicht bestünden und auch das Embryonenschutzgesetz eine sogenannte “gespaltene  Mutterschaft” untersagt.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.06.2016 – 14 U  165/15 –

Embryonenschutzgesetz, § 1 Missbräuchliche Anwendungen von Fortpflanzungstechniken