Das Amtsgericht Brandenburg hat eine Kleinreparaturklausur für unzulässig erachtet.

Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob die Mieter die Kosten einer Reparatur von ca. 35 Euro selbst zahlen müssen. Der Vermieter berief sich auf die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag, wonach die Mieter solche Kosten bis zu einer Höhe von 200 Euro selbst zu tragen haben.

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Dies sah das Amtsgericht Brandenburg nicht so.

Grundsätzlich ist zwar eine Abwälzung von Kosten einer Kleinreparatur im Mietvertrag auf die Mieter zulässig. Diese Klausel bedarf allerdings einer Beschränkung, da sie von der gesetzlichen Regelung abweicht, wonach der Vermieter die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten habe (vgl. §535 Abs. 1 Satz 2 BGB).

In diesem Fall wurden die Mieter durch die Klausel aber unangemessen benachteiligt. Der Höchstbetrag von 200 EUR als Selbstbeteiligung ist deutlich überhöht. Angemessen wären dagegen 60 bis 100 EUR. Wegen der Überschreitung des Höchstbetrages verstieß die Regelung gegen §307 BGB. Die Folge ist die Unwirksamkeit und auch Unanwendbarkeit der Klausel.

Die Mieter müssen deshalb die Kosten für die Kleinreparatur nicht bezahlen.

AG Brandenburg a.d. Havel, 06.03.2008 – 31 C 306/07