Rechtliche Elternschaft kann nach deutschem Recht grundsätzlich allein auf Abstammung und Adoption und nicht auf vertragliche Grundlagen gestützt werden
Die Anerkennung der rechtlichen Elternschaft eines Ehepaares für Zwillingskinder, die von einer Leihmutter in den USA ausgetragen wurden, wurde vom Oberlandesgericht Braunschweig abgelehnt. Damit hat sich das Oberlandesgericht gleichzeitig gegen die Anerkennung, welche eine rechtliche Elternschaft begründete, ausgesprochen.
Ein in Deutschland lebendes Ehepaar schloss, vermittelt über eine Agentur, einen Vertrag zur entgeltlichen Schwangerschaftsaustragung mit einer Leihmutter und Ihrem Ehemann, welche in den USA leben. Ein US-Gericht in Colorado entschied, dass das deutsche Ehepaar, nach der Geburt der Zwillinge, als rechtliche Eltern bestimmt sind. Die Geburtsurkunden der Zwillingskinder weisen das deutsche Ehepaar als rechtliche Eltern aus.
Entscheidung des US-Gerichts mit wesentlichen Grundsätzen des nationalen Rechts unvereinbar
Die Entscheidung des US-Gerichts sei mit den wesentlichen Grundsätzen des nationalen Rechts, laut Oberlandesgericht Braunschweig, unvereinbar. Die rechtliche Elternschaft kann nicht auf vertragliche Grundlage gestützt werden, dies verstößt gegen das in Deutschland geltende Embryonenschutzgesetz und das Adoptionsvermittlungsgesetz. Grundsätzlich steht es einer nachträglichen Anerkennung eines dem deutschen Recht entsprechenden Elternstatus entgegen, wenn die bewusste Umgehung der nationalen Gesetze durch Ausnutzung der Rechtsordnung eines anderen Staates vorliegt.
Kommerzielle Leihmutterschaft verletzt besonderen Schutz von Kindern und Müttern
Der von den nationalen Gesetzgebern verfolgte besondere Schutz von Kindern und Müttern, wird durch eine vertraglich vereinbarte kommerzielle Leihmutterschaft verletzt.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 12.04.2017, AZ: 1 UF 83/13