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Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass bei einer künstlichen Befruchtung und einer daraus resultierenden Schwangerschaft das Kündigungsverbot im Rahmen des Mutterschutzes bereits mit dem Einsetzen der befruchteten Eizelle greift.

Damit hat nach den Vorinstanzen auch das BAG der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben (AZ: 2 AZR 237/14).