Berufen auf Verstoß gegen Schwarzarbeitsverbot durch eine Partei nicht erforderlich
Laut Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, kann das Gericht selbst prüfen, ob Schwarzarbeit vorliegt, wenn es hierfür genügende Anhaltspunkte gibt. Somit ist es nicht erforderlich, dass sich eine Partei auf den Verstoß gegen das Schwarzarbeiterverbot beruft.
Zwischen einem Bauherrn und einem Bauhandwerker kam es, nach dem Abschluss von Pflasterarbeiten, über die restliche Vergütung zum Streit. Die Klage des Bauhandwerkers wurde vom Landgericht abgewiesen, nun musste das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entscheiden.
Möglicher Verstoß gegen Schwarzarbeiterverbot
Das OLG beabsichtigte die Berufung gegen das Urteil des LG zurückzuweisen. Da genügend Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Schwarzarbeiterverbot vorliegen, könne das Gericht dies eigenmächtig berücksichtigen, auch ohne dass sich eine Partei darauf berufe.
Anhaltspunkte für Vorliegen von Schwarzarbeit
Nach Auffassung des OLGs können folgende Umstände, für die Annahme eines Verstoßes genügen:
Die Geschäftsbeziehung hat ihren Ursprung im privaten/nachbarschaftlichen Bereich, Arbeiten werden ohne schriftlichen Vertrag im erheblichen Umfang also mit mehreren Arbeitnehmern über mehrere Tage erledigt, Zahlungen die bar und ohne Quittung seitens des Auftraggebers erfolgen oder die Bezahlung nach einem Stundensatz erfolgt, welcher deutlich unter einem ordnungsgemäßen Stundensatz liegt.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Hinweisbeschluss vom 20.12.2016, AZ: 7 U 49/16