Zugangsvoraussetzungen zu gemeinsamer Sorge dürfen nicht zu hoch angesetzt werden
Ein nicht verheiratetes Paar, die einen gemeinsamen Sohn haben, trennte sich. Nach dieser Trennung zog die Mutter gemeinsam mit dem Kind von der Wohnung in Gelsenkirchen, in der Sie gemeinsam mit Ihrem Lebenspartner und zugleich Vater des Kindes wohnte, nach Oldenburg auf das Land. Dies entfachte einen Sorgerechtsstreit zwischen den nicht verheirateten Eltern. Der Kindsvater beantragte das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Sorgerecht für beide beim Familiengericht. Der Antrag blieb in erster Instanz erfolglos.
OLG präzisiert Anforderungen an eine zu treffende Sorgerechtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm stimmte dem Familiengericht zu. Der Kindesmutter steht nach gesetzlicher Regelung die elterliche Sorge zunächst alleine zu. Die elterliche Sorge kann auf Antrag eines Elternteils beiden Eltern gemeinsam übertragen werden.
Erstmalige Einrichtung der gemeinsamen Sorge darf Kindeswohl nicht widersprechen
Dieses Gesetz formuliere eine “negative” Kindeswohlprüfung. Eine erstmalige Einrichtung der gemeinsamen Sorge darf dem Kindeswohl nicht widersprechen. Dies erfordere eine hinreichend tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern, ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen sowie ihre grundsätzliche Fähigkeit zum Konsens
Gemeinsame elterliche Sorge ist Prognoseentscheidung
Die Zugangsvoraussetzungen einer gemeinsamen elterlichen Sorge für unverheiratete Elternteile dürfe nicht zu hoch angesetzt werden, da die Entscheidung für eine elterliche Sorge eine Prognoseentscheidung sei.
Bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit ist alleinige Sorge der Kindesmutter vorzuziehen
Wenn eine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit und/oder die entsprechende Bereitschaft der Kindeseltern fehle, sei die alleinige Sorge der Kindesmutter vorzuziehen.
Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge im vorliegenden Fall nicht möglich
Eine gemeinsame elterliche Sorge komme aufgrund der vorliegenden Kriterien nicht in Betracht, da die Kindeseltern selbst drei Jahre nach ihrer endgültigen räumlichen Trennung immer noch hoch zerstritten seien.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.05.2016
– 3 UF 139/15 –