Gerichtsfeldeinschränkung und Verlust der Sehfähigkeit sind auf groben Behandlungsfehler zurückzuführen

Einer Patientin steht ein Anspruch auf 80.000 Euro Schmerzensgeld zu, aufgrund einer Fehlbehandlung die dazu beitrug, dass sie einen wesentlichen Teil ihrer Sehfähigkeit verloren hat, so entschied das Oberlandesgericht Hamm.

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Die 19-jährige Klägerin litt seit ihrem 10.Lebensjahr an Diabetes mellitus und befand sich in augenärztlicher Behandlung; trotz Verschlechterung ihrer Sehstärke veranlasste die Ärztin keine Augeninnendruckmessung. Da Ihre Sehstärke zunehmend schlechter wurde, musste sie notfallmäßig wegen eines erhöhten Augendrucks in eine Augenklinik aufgenommen werden. Dort wurde ein fortgeschrittener Grüner Star diagnostiziert. Folglich wurde die Klägerin an beiden Augen operiert, allerdings konnte diese OP eine Verschlechterung ihrer Sehfähigkeit auf unter 30% nicht mehr verhindern. Die Klägerin begehrte zunächst ein Schmerzensgeld von 45.000 Euro. Nach Bekannt werden der Möglichkeit einer Erblindung zu Lebzeiten, erhöhte sie ihre Schmerzensgeldvorstellungen auf 80.000 Euro.

Augenärztin haftet aufgrund eines groben Befunderhebungsfehlers

Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Klägerin weitere 55.000 € zu dem vom Landgericht zugesprochenem Teilschmerzensgeld von 25.000 Euro zu, welches das Schmerzensgeld auf insgesamt 80.000 Euro anhebt. Hätte die Beklagte bei der Untersuchung eine Augeninnendruck- und Gesichtsfeldmessung durchgeführt, hätte der Sehfähigkeitsverlust und die Gesichtsfeldeinschränkung deutlich geringer ausfallen können.

Verspätete Behandlung nimmt Möglichkeit zur Führung eines adäquaten Lebens

Durch die Folgen der nachlässigen Behandlung, ist die Klägerin in ihrem Alltag stark eingeschränkt. Sie könne keinen Pkw führen und könne nur einen Job ausüben, der ihrer starken Einschränkung  gerecht wird. Das zugesprochene Schmerzensgeld sei aufgrund der bestehenden und absehbaren Folgen gerechtfertigt, allein die zeitlich nicht hinreichend sicher absehbare Erblindung habe das Gericht noch nicht berücksichtigt.

 Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.05.2016

– 26 U 107/15 –